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Wettbewerbsrecht


Allgemeines

Die Werbung mit Qualität und Preis von Waren und Dienstleistungen ist das Leitbild des deutschen Wettbewerbsrechts. Es dient dem Schutz des Kaufmanns genauso wie dem des Verbrauchers. Bei Verstößen gegen das Wett-bewerbsrecht haben außer den betroffenen Mitbewerbern die Kammern, Fach- und Verbraucherverbände ein eigenes Verfolgungsrecht. Die folgenden 30 Regeln sollen eine Orientierungshilfe für die Kaufleute sein. Die Regeln erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Zweifelsfragen erteilen die Kammern und Verbände Rat und Auskunft.

Zu beachten ist:

Ein Unterlassungsanspruch kann auch dann entstehen, wenn den Werbenden kein Verschulden trifft. Er hat auch für Handlungen seiner Angestellten, der Werbeagenturen und Anzeigenredaktionen einzuste-hen.

Entscheidend ist nicht die Vorstellung des Werbenden über Inhalt und Wirkung der Werbung, sondern - nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs - der Eindruck, der beim umsich-tigen und kritisch prüfenden Verbraucher entsteht.

Wettbewerbsverstöße anderer rechtfertigen keine eigenen. Deshalb Vorsicht bei der Nachahmung fremder Werbung.


1 Irreführende Werbung

Jede Werbung muss wahr und klar sein. Die Gefahr einer Irreführung des angesprochenen Verbrauchers darf nicht entstehen. Irreführend ist eine Aussage bereits, wenn sie von einem nicht ganz unbe-achtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher missverstanden werden kann.

Auch objektiv richtige Angaben können irreführend sein, wenn der Verbraucher damit eine unrichtige Vorstellung verbindet. So ist z.B. die Benutzung des von RAL vergebenen Umweltzeichens irreführend, wenn das Produkt nur in Verbindung mit weiteren Vorkehrungen umweltentlastend wirkt, darauf aber nicht deutlich hingewiesen wird.

Ebenso ist die Werbung mit Selbstverständlichkeiten, beispielsweise mit gesetzlich vorgeschriebenen Verhaltensweisen (wie in der Werbung gegenüber Letztverbrauchern mit "inkl. MwSt"), nicht erlaubt.


2 Lockvogelangebote

Grundsätzlich ist es dem Einzelhändler erlaubt, mit besonders preiswerten Angeboten zu werben. Solche "Schnäppchen" werden allerdings dann zu unzulässigen Lockvogelangeboten, wenn dadurch beim Verbraucher der irrige Eindruck entsteht, die gesamte Preisgestaltung entspreche den in der Werbung genannten Einzelbeispielen.

Eine unzulässige Lockvogelwerbung liegt auch dann vor, wenn bestimmte Artikel beworben werden, die entweder gar nicht oder nur in unzureichender Menge auf Lager sind.


3 Mengenmäßige Beschränkung

Die mengenmäßige Beschränkung eines Angebots in der Werbung (z. B. "Abgabe nur in haushaltsüblicher Menge" oder "kein Verkauf an Wiederverkäufer") ist zulässig. Allerdings darf der Verbraucher nicht irregeführt werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn durch die Beschränkung der Menge vorgetäuscht wird, das beworbene Produkt sei kaum noch erhältlich (Warenverknappung).


4 Preisgegenüberstellungen

Gegenüberstellungen eigener Preise - gleich in welcher Form - für einzelne Waren, Warenposten oder gewerbliche Leistungen sind zulässig. So sind erlaubt durchgestrichene Preise, "statt"-Preise und Preissenkungen um einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz. Die Preisgegenüberstellungen dürfen aber nicht gegen das Täuschungsverbot verstoßen. Das bedeutet, die durchgestrichenen Preise müssen eine angemessene Zeit lang ernsthaft ge-fordert worden sein.

Auch ein Vergleich der eigenen Preise mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers ist zulässig, wenn für die in Betracht kommenden Verbraucherkreise eindeutig kenntlich gemacht wird, dass der höhere Preis eine unverbindliche Preisempfehlung wiedergibt, und dabei nicht der Eindruck erweckt wird, dies sei der frühere Preis des Kaufmanns. Die Kennzeichnung des empfohlenen Preises als "Bruttopreis", "Listenpreis", "Richtpreis", "Katalogpreis" o.ä. ist nicht gestattet. Ein Vergleich mit empfohlenen Preisen ist ferner dann unzulässig, wenn es sich bei ihnen um sogenannte "Mondpreise", d.h. um überhöht festgesetzte, am Markt nicht erzielbare Preise handelt.


5 Preisauszeichnung

Die Verordnung über Preisangaben verpflichtet den Kaufmann zur Preisauszeichnung gegenüber Letztverbrauchern: Die angebotenen Waren oder Dienstleistungen müssen mit deutlich sichtbaren Preisen versehen sein. Bei Fertigpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ist zusätzlich der Grundpreis für jeweils ein Kilogramm, Liter, Meter usw. anzugeben, es sei denn, es handelt sich um kleine Einzelhandelsgeschäfte mit Bedienung oder Selbstvermarkter.

Der Kaufmann muss also
seine Ware überhaupt auszeichnen (auch z. B. im Schaufenster) und dabei
den Endpreis angeben, den der Kunde letztlich zahlen muss (also einschließlich Mehr-wertsteuer).

Verstößt ein Kaufmann vorsätzlich gegen diese Vorschrift, handelt er nicht nur ordnungswidrig, sondern auch wettbewerbswidrig.


6 Preisnachlässe (Rabatte)

Mit der Aufhebung des Rabattgesetzes ist die Ankündigung und Gewährung von Nachlässen grundsätzlich zulässig geworden. Hierbei muss aber darauf geachtet werden, dass auch weiterhin verboten ist, die Spielleidenschaft auszunutzen (power-shopping im Internet), in übertriebenem Maße anzulocken (vgl. Ziffer 27), Mondpreise zu verwenden (vgl. Ziffer 4) oder Sonderver-anstaltungen durchzuführen (vgl. Ziffer 8).


7 Sonderangebote

Einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren können als Sonderangebote herausgestellt werden. Diese können zeitlich begrenzt werden (z.B. "nur drei Tage", "Angebot der Woche"). Vorsicht ist allerdings bei sehr kurzer zeitlicher Befristung geboten.

Zulässig ist die Betonung der jedem Sonderangebot naturgemäß innewohnenden Begrenzung (z.B. durch Angabe der Stückzahl). Massierte Sonderangebote können zu einer unzulässigen Sonderveran-staltung führen (vgl. Ziffer 8)!

Weitere Informationen enthält ein Merkblatt der Kammer.


8 Sonderveranstaltungen

Sonderveranstaltungen sind grundsätzlich untersagt. Bei solchen Aktionen handelt es sich um alle außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindenden Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die den Eindruck besonderer Kaufvorteile erwecken. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Angebote einen wesentlichen Teil des Sortiments ausmachen, z.B. komplette Warengruppen. In diesen Fällen ist auch die zeitliche Befristung in verschleierter Form (wie z.B. "Osterpreise", "Ferienpreise") unzulässig. Auch der "Verkauf ab LKW" im stationären Einzelhandel kann eine unzulässige Sonderveranstaltung sein, ebenso Sonderverkäufe, um Platz zu schaffen ("alles muss raus"; "wir brauchen Platz für neue Ware"). Besondere Regeln gelten für Saisonschluss-, Jubiläums- und Räumungsverkäufe (vgl. Ziffern 11 bis 13).

Eine Sonderveranstaltung liegt nicht vor, wenn sich die Werbung auf Sonderangebote (vgl. Ziffer 7) beschränkt.

Weitere Informationen enthält ein Merkblatt der Kammer.


9 Lagerverkäufe


Lager dienen im Verkauf an Letztverbraucher als Vorratsfläche außerhalb oder neben der üblichen Verkaufsfläche (Ladengeschäft). Werden vorhandene Lager vorübergehend auch zum Verkauf genutzt, muss jeder An-schein einer verbotenen Sonderveranstaltung vermieden werden (vgl. Ziffer 8). Deshalb sollte zum Beispiel nicht mit Hinweisen wie "Lagerverkauf" im Ladengeschäft oder "Lagerverkauf - besonders günstig" geworben wer-den.

Weitere Informationen enthält ein Merkblatt der Kammer.


10 Eröffnungsverkäufe

Besondere Eröffnungsverkäufe, bei denen das gesamte Sortiment oder wesentliche Teile davon aus Anlass einer Geschäftseröffnung als besonders günstig angekündigt werden, sind unzulässig. Vorsicht ist insbesondere auch geboten, wenn mit "Eröffnungspreisen" geworben wird. Gegen einzelne Eröff-nungs-Sonderangebote (vgl. Ziffer 7) ist nichts einzuwenden. Diese Sonderangebote müssen in den Zeitabschnitt der Eröffnung fallen.

Weitere Informationen enthält ein Merkblatt der Kammer.


11 Jubiläumsverkäufe, Geburtstagswerbung

Jubiläumsverkäufe sind alle 25 Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit zulässig, soweit die Branche im wesentlichen beibehalten wurde. Die Verkäufe müssen im Monat des Jubiläumstages, spätestens im darauf folgenden Monat, beginnen und dürfen nicht länger als 12 Werktage dauern. Alle Filialen des Unternehmens dürfen mit ihrem Sortiment teilnehmen, nicht aber eigene Jubiläumsverkäufe durchführen. Beim Jubiläumsverkauf müssen dem Publikum besondere Preisvorteile geboten werden. Andernfalls liegt eine irreführende Werbung (vgl. Ziffer 1) vor.

Ein unzulässiger Jubiläumsverkauf wäre z. B. die Ankündigung eines "Sonderverkaufs anlässlich des 20jährigen Bestehens". Unzulässig ist auch die Geburtstagswerbung mit umfänglichen Preisherabsetzungen oder die Werbung "15 Jahre - Jubelpreise". Zulässig ist dagegen eine Werbung, in der das Alter eines Unternehmens herausgestellt wird; dabei muss eine Preiswerbung aber in der für das Unternehmen üblichen Art und Weise für Sonderangebote gestaltet werden.



12 Saisonschlussverkäufe


In Saisonschlussverkäufen (SSV und WSV) dürfen nur Textilien (Waren aus Natur- und Chemiefasern, auch Heimtextilien einschließlich Bettwäsche und Matratzen, Bezugsstoffe für Möbel, Teppiche), Bekleidungsgegenstände (Pelze), Schuhwaren, Lederwaren und Sportartikel angeboten werden. Die Verkäufe beginnen jeweils am letzten Montag der Mo-nate Januar und Juli. Sie dauern 12 Werktage.

Auf die Verkäufe schon vor Beginn hinweisende öffentliche Ankündigungen müssen den Tag des Beginns deutlich angeben.

Die Vorwegnahme von Saisonschlussverkäufen ist in jedem Falle unzulässig. Eine Vorwegnahme liegt bereits vor, wenn ein nicht unerheblicher Teil des Publikums den Eindruck gewinnen kann, der Saison-schlussverkauf beginne beim Werbenden zu einem früheren Zeitpunkt. Ein solcher Eindruck kann durch Ankündigungen, die zum vorzeitigen Kauf oder zur vorzeitigen Besichtigung von Schlussverkaufswaren auffordern, entstehen, wie: "Schon jetzt radikale Preissenkung". Auch das Herausstellen von massierten Sonderangeboten, auffallende Ankündigungen oder Dekorationen deuten auf eine Vorwegnahme hin.

Weitere Informationen enthält ein Merkblatt der Kammer.


13 Räumungsverkäufe


Die Zulässigkeit und Durchführung dieser Sonderveranstaltungen unterliegen besonderen gesetzlichen Bestimmungen. Räumungsverkäufe sind nur zulässig
infolge eines Schadens durch höhere Gewalt,
bei baugenehmigungspflichtigen Umbauten,
bei Aufgabe des gesamten Unternehmens.

In den beiden ersten Fällen ist Voraussetzung stets eine Räumungszwangslage.

Jeder Räumungsverkauf ist zwei Wochen (in Fällen höherer Gewalt eine Woche) vor seiner öffentlichen Ankündigung bzw. seinem Beginn der zuständigen Industrie- und Handelskammer schriftlich anzuzeigen. Nach Beendigung des Räumungsverkaufs wegen Geschäftsaufgabe ist der Geschäftsbetrieb sofort einzustellen.

Nähere Einzelheiten über Räumungsverkäufe sind in einem Merkblatt enthalten, das bei den Industrie- und Han-delskammern erhältlich ist.


14 Kaufscheinhandel


Die Ausgabe von Einkaufsausweisen oder sonstigen Berechtigungsscheinen an Endverbraucher ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise ist der Kaufscheinhandel gestattet, wenn der Kaufmann dem Kunden einen Berech-tigungsschein zum einmaligen Einkauf bei einem Hersteller oder Großhändler ausstellt. Die Ausgabe von Berechtigungsscheinen durch Nichtkaufleute, z. B. durch Zusammenschlüsse von Verbrauchern oder Gewerk-schaften, ist unzulässig. Bonus-, Club-, Kunden-, Kredit- und ähnliche Karten sind keine Kaufscheine.


15 Herstellerwerbung


Der Hinweis, man sei selbst Hersteller, ist im Geschäftsverkehr mit Endverbrauchern grundsätzlich untersagt. Er ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Fabrikant entweder ausschließlich an Letztverbraucher verkauft oder End-verbrauchern die gleichen Preise einräumt wie Wiederverkäufern oder unmissverständlich darauf hinweist, dass Endverbrauchern höhere Preise berechnet werden als Wiederver-käufern. Der Hinweis "factory-outlet" oder "Fabrikverkauf" ist nur zulässig, wenn der Hersteller den Einzelhandel selber betreibt.


16 Großhändlerwerbung


Der Hinweis auf die Eigenschaft als Großhändler, auch in Verbindung mit der Eigenschaft als Einzel-händler, ist im Geschäftsverkehr mit Endverbrauchern grundsätzlich untersagt. Er ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Großhändler überwiegend Wiederverkäufer oder gewerbliche Verbraucher beliefert und Endverbraucher keinen höheren Preis als diese zu zahlen haben oder wenn der Großhändler un-missverständlich darauf hinweist, dass Endverbraucher höhere Preise zahlen müssen als Wiederverkäufer oder gewerbliche Verbraucher.


17 Telefon-, Telefax- und E-Mailwerbung


Von einem privaten Verbraucher nicht erbetene Telefonanrufe zu Werbezwecken sind als aufdringliche und belästigende Werbung unzulässig. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Anrufe unter Gewerbetreibenden. Ausnahmen gelten nur dann, wenn der Angesprochene den Anruf selbst gewünscht hat oder wenn berechtigter Anlass zu der Annahme besteht, der Angerufene sei mit dem Anruf uneingeschränkt einverstanden. Entsprechendes gilt für die Telefaxwerbung sowie Werbung durch E-Mail.


18 Internet


Auch im Internet gelten für die Werbung die allgemeinen Vorschriften des Wettbewerbs- sowie des Marken- und des Urheberrechts. Werbung im Internet sollte sich stets an den Regeln der herkömmlichen Werbung orientieren. Im gesamten Bereich des e-commerce gilt grundsätzlich das Herkunfts-landprinzip. Anbieter müssen mit ihrem Internet-Auftritt den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften am Ort der Niederlassung entsprechen. Wer in Deutschland niedergelassen ist, muss bei Online-Geschäften das deutsche Wettbewerbsrecht beachten.


19 Anonyme Werbung


Jede Werbung gegenüber Endverbrauchern allein unter Chiffre oder Telefonnummer ist unzulässig. Jeder Gewerbetreibende muss sich als solcher zu erkennen geben. Abkürzungen wie "Hdl.", "Fa." oder "Imm." sind verboten, es sei denn zusätzlich zum Namen oder zur Ge-schäftsbezeichnung.


20 Straßenwerbung


Das Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken in der Öffentlichkeit ist unzulässig, wenn dies in aufdringli-cher Weise geschieht. Das bloße Verteilen von Werbeschriften an Passanten ist dagegen nicht zu beanstanden, kann allerdings ordnungsbehördlichen Beschränkungen unterliegen. Das gezielte Abfangen von Kunden vor dem Ladengeschäft des Wettbewerbers, z. B. durch Ansprechen, Verteilen von Flugblättern oder Aufstellen eines Verkaufswagens, ist verboten.


21 Zusendung unbestellter Ware


Die Zusendung unbestellter Ware ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise ist sie erlaubt, wenn es sich um geringwertige Waren des täglichen Bedarfs handelt und wenn der Empfänger eindeutig darauf hingewiesen wird, dass ihn weder eine Zahlungs- noch eine Aufbewahrungspflicht trifft und dass er die Waren auch unbezahlt verbrauchen oder vernichten kann.


22 Gefühlsbetonte Werbung

Das Ausnutzen und Erzeugen von Angst- oder Mitleidsgefühlen in der Produktwerbung ist nicht erlaubt. Hierunter fallen werbliche Hinweise auf Kaufkraftschwund und Inflation sowie auf karitative Zwecke eines Angebots, selbst wenn es sich dabei nur um Nebenzwecke handelt. Verboten sind beispielsweise Aussagen wie "10% erhält die Kirche", "Spendenaktion zugunsten ....." oder "Die Tageseinnahmen werden an unsere Mitarbeiter verteilt".


23 Umwelt-, Bio-, Gesundheitswerbung


Besonders strenge Maßstäbe gelten für umwelt- und gesundheitsbezogene Werbeaussagen, weil der Werbende an die elementaren Gefühle des Kunden, insbesondere an die Sorge über Gesundheit, Leben und Erhaltung der Umwelt appelliert. Begriffe wie "Öko", "Bio", "umweltfreundlich" etc. können wegen ihrer suggestiven Anziehungskraft beim Verbraucher leicht zu Täuschungen führen. Da die beworbenen Produkte meist nicht insgesamt, sondern nur in Teilbereichen umweltschonender oder gesundheitsfördernder als andere sind, besteht ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis. Bei Werbung mit dem "Blauen Engel" muss der Grund für die Auszeichnung angegeben werden ("z. B. ...weil lösemittelfrei").

Im Zusammenhang mit der Gesundheitswerbung sind das Arzneimittelgesetz, das Gesetz über Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens und das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz zu beachten.


24 Vergleichende Werbung


"Vergleichende Werbung" ist jede Werbung, die einen Mitbewerber oder dessen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht, erfasst also auch bloße werbliche Anspielungen. Das Gesetz erlaubt grundsätzlich die vergleichende Werbung, stellt dann aber klar, unter welchen Voraussetzungen die Werbung unzulässig ist. Danach ist ein Vergleich beispielsweise verboten, wenn er sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht. Die Werbung muss eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der Produkte betreffen. Sie darf nicht zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber führen oder Verunglimpfungen der Konkurrenz enthalten.

Keine vergleichende Werbung stellen in der Regel die Alleinstellungswerbung (vgl. Ziffer 25) und der sogenannte Systemvergleich (Gegenüberstellung von Systemen oder Methoden) dar, weil in diesen Fällen nicht auf bestimmte, individualisierbare Mitbewerber Bezug genommen wird. Diese Werbefor-men sind zulässig, wenn die aufgestellten Behauptungen wahr sind.

Bezieht sich der Vergleich auf ein Sonderangebot, so müssen klar und eindeutig das zeitliche Ende des Sonderangebots und, wenn das Sonderangebot noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns angegeben werden.

Weitere Informationen enthält ein Merkblatt der Kammer.


25 Alleinstellungswerbung


Eine Alleinstellung liegt vor, wenn der Kaufmann für sein Unternehmen, seine Waren oder Leistungen eine Spit-zenleistung ("Erster", "Größter", "Umsatzstärkster") für sich in Anspruch nimmt. Dabei kommt es darauf an, wie das angesprochene Publikum die aufgestellte Behauptung versteht. Wer sein Geschäft als das "größte" be-zeichnet, muss die Wettbewerber in der Regel nach dem räumlichen Umfang, je nach Branche aber auch nach Umsatz, Angebotsvielfalt oder Auflage übertreffen. Der Begriff "erste" kann sowohl auf das Alter ("älteste") als auch auf die Qualität ("bester") bezogen werden. Der entsprechende Vorsprung, der im Zweifel vom Werbenden zu beweisen ist, muss deutlich und nachhaltig sein und schon eine längere Zeit bestanden haben.


26 Gewinnspiele

Preisausschreiben und Verlosungen sind grundsätzlich zulässig. Unzulässig ist aber, einen Einsatz zu verlangen oder die Teilnahme mit einem Kaufabschluss zu koppeln. Verboten ist ebenfalls, beim Interessenten das Gefühl einer - wenn auch nur moralischen - Verpflichtung hervorzurufen (= "psychologischer Kaufszwang"). Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass Lose, Lösungshinweise oder Gewinne ausschließlich im Geschäftslokal erhältlich sind und der Teilnehmer in persönlichen Kontakt zum Geschäftsführer oder Personal kommt. Unzulässig ist ferner jede Irreführung über die Gewinnchancen.

Achtung: Wer in Gewinnzusagen oder ähnlichen Mitteilungen an Verbraucher den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen hat, muss diesen Preis tatsächlich leisten.


27 Übertriebenes Anlocken

Zwar sind Zugaben nach heutiger Rechtslage nicht mehr grundsätzlich verboten. Doch verstoßen un-entgeltliche Zuwendungen gegen das Wettbewerbsrecht, wenn sie den Kunden in übertriebenem Maße anlocken. Hierhin gehören solche Leistungen, die weit über die Branchenüblichkeit hinaus gehen oder nichts mit den angebotenen Waren oder Leistungen zu tun haben. Unzulässig kann - je nach Branche - beispielsweise schon das Hineinlocken des Kunden in das Geschäft mittels nicht nur unerheblicher Zuwendungen wie ein kostenloses Frühstück oder eine Flasche Sekt sein. Wird der Empfang eines Wer-begeschenks mit dem Betreten des Ladens verknüpft, kann die Zuwendung auch unter dem Gesichtspunkt des "psychologischen Kaufzwangs" unzulässig sein, wenn sich nämlich der Kunde moralisch zu einem Geschäftsabschluss verpflichtet fühlen kann.


28 Ladenschluss

Systematische Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorschriften wie das Ladenschlussgesetz sind zugleich wettbewerbswidrig. Geschäfte, die höherwertige und langlebige Konsumgüter veräußern, wie z.B. der Möbel- und Autohandel, können ihr Ladenlokal für "Tage der offenen Tür" während der allgemeinen Ladenschlusszeiten offen halten. Es dürfen keine Beratungs- und Verkaufsgespräche oder gar Verkäufe stattfinden. Darauf muss in der Werbung deutlich hingewiesen werden. Anstelle von Inhabern und Verkaufspersonal darf nur neutrales Bewachungspersonal anwesend sein. Bestellformulare dürfen nicht ausliegen. Probefahrten bei Kraftfahrzeugen, Vorführen von Produkten, selbst das Anprobieren von Bekleidung sind unzulässig.

Weitere Informationen enthält ein Merkblatt der Kammer.


29 Wettbewerbsverstoß - was tun?


Wettbewerbsverstöße stellen in der Regel keine Straf- oder Ordnungsdelikte dar und werden deshalb nicht von Amts wegen durch staatliche Behörden verfolgt. Vielmehr räumt das Gesetz gegen den un-lauteren Wettbewerb (UWG) bestimmten Personen und Organisationen aus der Wirtschaft das Recht ein, auf zivilrechtlichem Wege vom Wettbewerbsverletzer Unterlassung zu verlangen.

Anspruchsberechtigt sind:
· der durch die Wettbewerbshandlung unmittelbar Verletzte,
· Gewerbetreibende, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt anbieten,
· Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände,
· Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern.

Wer gegen den Wettbewerbsverstoß eines Konkurrenten etwas unternehmen möchte, kann seine Kammer, seinen Verband oder einen Wettbewerbsverein informieren. Er kann aber auch selbst - ggf. mit Hilfe eines Rechtsanwalts - der Verfehlung nachgehen. Dies beginnt meist mit einer Abmahnung, mit der der Verletzer über die Wettbewerbswidrigkeit aufgeklärt und gleichzeitig aufgefordert wird, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab-zugeben, mit der er sich außergerichtlich verpflichtet, das wettbewerbswidrige Verhalten künftig zu unter-lassen. Wird die Erklärung nicht abgegeben, hat der Anspruchsberechtigte das Recht, die Unterlassung auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.

Eine kostengünstige Möglichkeit, Wettbewerbsstreitigkeiten zu erledigen, ist die Anrufung einer Einigungsstelle zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aufgrund des UWG geltend gemacht wird. Diese Einigungsstellen sind durch Gesetz bei den Industrie- und Handelskammern eingerichtet worden und haben den Zweck, dass sich die Parteien unter neutraler, sachkundiger Leitung in einer nicht-öffentlichen Sitzung aussprechen können.

Hinweise auf das Einigungsstellenverfahren enthält ein Merkblatt der Kammer.


30 Abmahnung - was nun?

Wer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten hat, sollte zunächst bei der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer, seinem Fachverband oder einem Rechtsanwalt Rat einholen. Die verlangte Unterlassungserklärung sollte nicht unkritisch abgegeben werden; ebenso falsch wäre es aber auch, die Abmahnung und die gesetzte Frist unbeachtet zu lassen. Vielmehr sollte geprüft werden, ob der beanstandete Sachverhalt der Wahrheit entspricht, ein Wettbewerbsverstoß vorliegt und der Absender überhaupt zur Abmahnung befugt ist. Erst wenn feststeht, dass diese Voraussetzungen vorliegen, sollte die verlangte Unterlassungserklärung abgegeben werden, wobei auf die korrekte Formulierung der Verpflichtungserklärung und die Höhe der Vertragsstrafe zu achten ist.