Wettbewerbsrecht
Allgemeines
Die
Werbung mit Qualität und Preis von Waren und Dienstleistungen
ist das Leitbild des deutschen Wettbewerbsrechts. Es dient dem
Schutz des Kaufmanns genauso wie dem des Verbrauchers. Bei Verstößen
gegen das Wett-bewerbsrecht haben außer den betroffenen
Mitbewerbern die Kammern, Fach- und Verbraucherverbände ein
eigenes Verfolgungsrecht. Die folgenden 30 Regeln sollen eine
Orientierungshilfe für die Kaufleute sein. Die Regeln erheben
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Zweifelsfragen erteilen
die Kammern und Verbände Rat und Auskunft.
Zu
beachten ist:
Ein
Unterlassungsanspruch kann auch dann entstehen, wenn den Werbenden
kein Verschulden trifft. Er hat auch für Handlungen seiner
Angestellten, der Werbeagenturen und Anzeigenredaktionen einzuste-hen.
Entscheidend ist nicht die Vorstellung des Werbenden über
Inhalt und Wirkung der Werbung, sondern - nach der Auffassung
des Europäischen Gerichtshofs - der Eindruck, der beim umsich-tigen
und kritisch prüfenden Verbraucher entsteht.
Wettbewerbsverstöße anderer rechtfertigen keine eigenen.
Deshalb Vorsicht bei der Nachahmung fremder Werbung.
1 Irreführende Werbung
Jede Werbung muss wahr und klar sein. Die Gefahr einer Irreführung
des angesprochenen Verbrauchers darf nicht entstehen. Irreführend
ist eine Aussage bereits, wenn sie von einem nicht ganz unbe-achtlichen
Teil der angesprochenen Verbraucher missverstanden werden kann.
Auch objektiv richtige Angaben können irreführend sein,
wenn der Verbraucher damit eine unrichtige Vorstellung verbindet.
So ist z.B. die Benutzung des von RAL vergebenen Umweltzeichens
irreführend, wenn das Produkt nur in Verbindung mit weiteren
Vorkehrungen umweltentlastend wirkt, darauf aber nicht deutlich
hingewiesen wird.
Ebenso ist die Werbung mit Selbstverständlichkeiten, beispielsweise
mit gesetzlich vorgeschriebenen Verhaltensweisen (wie in der Werbung
gegenüber Letztverbrauchern mit "inkl. MwSt"),
nicht erlaubt.
2 Lockvogelangebote
Grundsätzlich ist es dem Einzelhändler erlaubt, mit
besonders preiswerten Angeboten zu werben. Solche "Schnäppchen"
werden allerdings dann zu unzulässigen Lockvogelangeboten,
wenn dadurch beim Verbraucher der irrige Eindruck entsteht, die
gesamte Preisgestaltung entspreche den in der Werbung genannten
Einzelbeispielen.
Eine unzulässige Lockvogelwerbung liegt auch dann vor, wenn
bestimmte Artikel beworben werden, die entweder gar nicht oder
nur in unzureichender Menge auf Lager sind.
3 Mengenmäßige Beschränkung
Die mengenmäßige Beschränkung eines Angebots in
der Werbung (z. B. "Abgabe nur in haushaltsüblicher
Menge" oder "kein Verkauf an Wiederverkäufer")
ist zulässig. Allerdings darf der Verbraucher nicht irregeführt
werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn durch die Beschränkung
der Menge vorgetäuscht wird, das beworbene Produkt sei kaum
noch erhältlich (Warenverknappung).
4 Preisgegenüberstellungen
Gegenüberstellungen eigener Preise - gleich in welcher Form
- für einzelne Waren, Warenposten oder gewerbliche Leistungen
sind zulässig. So sind erlaubt durchgestrichene Preise, "statt"-Preise
und Preissenkungen um einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz.
Die Preisgegenüberstellungen dürfen aber nicht gegen
das Täuschungsverbot verstoßen. Das bedeutet, die durchgestrichenen
Preise müssen eine angemessene Zeit lang ernsthaft ge-fordert
worden sein.
Auch ein Vergleich der eigenen Preise mit unverbindlichen Preisempfehlungen
des Herstellers ist zulässig, wenn für die in Betracht
kommenden Verbraucherkreise eindeutig kenntlich gemacht wird,
dass der höhere Preis eine unverbindliche Preisempfehlung
wiedergibt, und dabei nicht der Eindruck erweckt wird, dies sei
der frühere Preis des Kaufmanns. Die Kennzeichnung des empfohlenen
Preises als "Bruttopreis", "Listenpreis",
"Richtpreis", "Katalogpreis" o.ä. ist
nicht gestattet. Ein Vergleich mit empfohlenen Preisen ist ferner
dann unzulässig, wenn es sich bei ihnen um sogenannte "Mondpreise",
d.h. um überhöht festgesetzte, am Markt nicht erzielbare
Preise handelt.
5 Preisauszeichnung
Die Verordnung über Preisangaben verpflichtet den Kaufmann
zur Preisauszeichnung gegenüber Letztverbrauchern: Die angebotenen
Waren oder Dienstleistungen müssen mit deutlich sichtbaren
Preisen versehen sein. Bei Fertigpackungen, offenen Packungen
oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ist zusätzlich
der Grundpreis für jeweils ein Kilogramm, Liter, Meter usw.
anzugeben, es sei denn, es handelt sich um kleine Einzelhandelsgeschäfte
mit Bedienung oder Selbstvermarkter.
Der Kaufmann muss also
seine Ware überhaupt auszeichnen (auch z. B. im Schaufenster)
und dabei
den Endpreis angeben, den der Kunde letztlich zahlen muss (also
einschließlich Mehr-wertsteuer).
Verstößt ein Kaufmann vorsätzlich gegen diese
Vorschrift, handelt er nicht nur ordnungswidrig, sondern auch
wettbewerbswidrig.
6 Preisnachlässe (Rabatte)
Mit der Aufhebung des Rabattgesetzes ist die Ankündigung
und Gewährung von Nachlässen grundsätzlich zulässig
geworden. Hierbei muss aber darauf geachtet werden, dass auch
weiterhin verboten ist, die Spielleidenschaft auszunutzen (power-shopping
im Internet), in übertriebenem Maße anzulocken (vgl.
Ziffer 27), Mondpreise zu verwenden (vgl. Ziffer 4) oder Sonderver-anstaltungen
durchzuführen (vgl. Ziffer 8).
7 Sonderangebote
Einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren können
als Sonderangebote herausgestellt werden. Diese können zeitlich
begrenzt werden (z.B. "nur drei Tage", "Angebot
der Woche"). Vorsicht ist allerdings bei sehr kurzer zeitlicher
Befristung geboten.
Zulässig ist die Betonung der jedem Sonderangebot naturgemäß
innewohnenden Begrenzung (z.B. durch Angabe der Stückzahl).
Massierte Sonderangebote können zu einer unzulässigen
Sonderveran-staltung führen (vgl. Ziffer 8)!
Weitere Informationen enthält ein Merkblatt der Kammer.
8 Sonderveranstaltungen
Sonderveranstaltungen sind grundsätzlich untersagt. Bei solchen
Aktionen handelt es sich um alle außerhalb des regelmäßigen
Geschäftsverkehrs stattfindenden Verkaufsveranstaltungen
im Einzelhandel, die den Eindruck besonderer Kaufvorteile erwecken.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Angebote einen wesentlichen
Teil des Sortiments ausmachen, z.B. komplette Warengruppen. In
diesen Fällen ist auch die zeitliche Befristung in verschleierter
Form (wie z.B. "Osterpreise", "Ferienpreise")
unzulässig. Auch der "Verkauf ab LKW" im stationären
Einzelhandel kann eine unzulässige Sonderveranstaltung sein,
ebenso Sonderverkäufe, um Platz zu schaffen ("alles
muss raus"; "wir brauchen Platz für neue Ware").
Besondere Regeln gelten für Saisonschluss-, Jubiläums-
und Räumungsverkäufe (vgl. Ziffern 11 bis 13).
Eine Sonderveranstaltung liegt nicht vor, wenn sich die Werbung
auf Sonderangebote (vgl. Ziffer 7) beschränkt.
Weitere Informationen enthält ein Merkblatt der Kammer.
9 Lagerverkäufe
Lager dienen im Verkauf an Letztverbraucher als Vorratsfläche
außerhalb oder neben der üblichen Verkaufsfläche
(Ladengeschäft). Werden vorhandene Lager vorübergehend
auch zum Verkauf genutzt, muss jeder An-schein einer verbotenen
Sonderveranstaltung vermieden werden (vgl. Ziffer 8). Deshalb
sollte zum Beispiel nicht mit Hinweisen wie "Lagerverkauf"
im Ladengeschäft oder "Lagerverkauf - besonders günstig"
geworben wer-den.
Weitere Informationen enthält ein Merkblatt der Kammer.
10 Eröffnungsverkäufe
Besondere Eröffnungsverkäufe, bei denen das gesamte
Sortiment oder wesentliche Teile davon aus Anlass einer Geschäftseröffnung
als besonders günstig angekündigt werden, sind unzulässig.
Vorsicht ist insbesondere auch geboten, wenn mit "Eröffnungspreisen"
geworben wird. Gegen einzelne Eröff-nungs-Sonderangebote
(vgl. Ziffer 7) ist nichts einzuwenden. Diese Sonderangebote müssen
in den Zeitabschnitt der Eröffnung fallen.
Weitere Informationen enthält ein Merkblatt der Kammer.
11 Jubiläumsverkäufe, Geburtstagswerbung
Jubiläumsverkäufe sind alle 25 Jahre nach Aufnahme der
Geschäftstätigkeit zulässig, soweit die Branche
im wesentlichen beibehalten wurde. Die Verkäufe müssen
im Monat des Jubiläumstages, spätestens im darauf folgenden
Monat, beginnen und dürfen nicht länger als 12 Werktage
dauern. Alle Filialen des Unternehmens dürfen mit ihrem Sortiment
teilnehmen, nicht aber eigene Jubiläumsverkäufe durchführen.
Beim Jubiläumsverkauf müssen dem Publikum besondere
Preisvorteile geboten werden. Andernfalls liegt eine irreführende
Werbung (vgl. Ziffer 1) vor.
Ein unzulässiger Jubiläumsverkauf wäre z. B. die
Ankündigung eines "Sonderverkaufs anlässlich des
20jährigen Bestehens". Unzulässig ist auch die
Geburtstagswerbung mit umfänglichen Preisherabsetzungen oder
die Werbung "15 Jahre - Jubelpreise". Zulässig
ist dagegen eine Werbung, in der das Alter eines Unternehmens
herausgestellt wird; dabei muss eine Preiswerbung aber in der
für das Unternehmen üblichen Art und Weise für
Sonderangebote gestaltet werden.
12 Saisonschlussverkäufe
In Saisonschlussverkäufen (SSV und WSV) dürfen nur Textilien
(Waren aus Natur- und Chemiefasern, auch Heimtextilien einschließlich
Bettwäsche und Matratzen, Bezugsstoffe für Möbel,
Teppiche), Bekleidungsgegenstände (Pelze), Schuhwaren, Lederwaren
und Sportartikel angeboten werden. Die Verkäufe beginnen
jeweils am letzten Montag der Mo-nate Januar und Juli. Sie dauern
12 Werktage.
Auf die Verkäufe schon vor Beginn hinweisende öffentliche
Ankündigungen müssen den Tag des Beginns deutlich angeben.
Die Vorwegnahme von Saisonschlussverkäufen ist in jedem Falle
unzulässig. Eine Vorwegnahme liegt bereits vor, wenn ein
nicht unerheblicher Teil des Publikums den Eindruck gewinnen kann,
der Saison-schlussverkauf beginne beim Werbenden zu einem früheren
Zeitpunkt. Ein solcher Eindruck kann durch Ankündigungen,
die zum vorzeitigen Kauf oder zur vorzeitigen Besichtigung von
Schlussverkaufswaren auffordern, entstehen, wie: "Schon jetzt
radikale Preissenkung". Auch das Herausstellen von massierten
Sonderangeboten, auffallende Ankündigungen oder Dekorationen
deuten auf eine Vorwegnahme hin.
Weitere Informationen enthält ein Merkblatt der Kammer.
13 Räumungsverkäufe
Die Zulässigkeit und Durchführung dieser Sonderveranstaltungen
unterliegen besonderen gesetzlichen Bestimmungen. Räumungsverkäufe
sind nur zulässig
infolge eines Schadens durch höhere Gewalt,
bei baugenehmigungspflichtigen Umbauten,
bei Aufgabe des gesamten Unternehmens.
In den beiden ersten Fällen ist Voraussetzung stets eine
Räumungszwangslage.
Jeder Räumungsverkauf ist zwei Wochen (in Fällen höherer
Gewalt eine Woche) vor seiner öffentlichen Ankündigung
bzw. seinem Beginn der zuständigen Industrie- und Handelskammer
schriftlich anzuzeigen. Nach Beendigung des Räumungsverkaufs
wegen Geschäftsaufgabe ist der Geschäftsbetrieb sofort
einzustellen.
Nähere Einzelheiten über Räumungsverkäufe
sind in einem Merkblatt enthalten, das bei den Industrie- und
Han-delskammern erhältlich ist.
14 Kaufscheinhandel
Die Ausgabe von Einkaufsausweisen oder sonstigen Berechtigungsscheinen
an Endverbraucher ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise
ist der Kaufscheinhandel gestattet, wenn der Kaufmann dem Kunden
einen Berech-tigungsschein zum einmaligen Einkauf bei einem Hersteller
oder Großhändler ausstellt. Die Ausgabe von Berechtigungsscheinen
durch Nichtkaufleute, z. B. durch Zusammenschlüsse von Verbrauchern
oder Gewerk-schaften, ist unzulässig. Bonus-, Club-, Kunden-,
Kredit- und ähnliche Karten sind keine Kaufscheine.
15 Herstellerwerbung
Der Hinweis, man sei selbst Hersteller, ist im Geschäftsverkehr
mit Endverbrauchern grundsätzlich untersagt. Er ist ausnahmsweise
zulässig, wenn der Fabrikant entweder ausschließlich
an Letztverbraucher verkauft oder End-verbrauchern die gleichen
Preise einräumt wie Wiederverkäufern oder unmissverständlich
darauf hinweist, dass Endverbrauchern höhere Preise berechnet
werden als Wiederver-käufern. Der Hinweis "factory-outlet"
oder "Fabrikverkauf" ist nur zulässig, wenn der
Hersteller den Einzelhandel selber betreibt.
16 Großhändlerwerbung
Der Hinweis auf die Eigenschaft als Großhändler, auch
in Verbindung mit der Eigenschaft als Einzel-händler, ist
im Geschäftsverkehr mit Endverbrauchern grundsätzlich
untersagt. Er ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Großhändler
überwiegend Wiederverkäufer oder gewerbliche Verbraucher
beliefert und Endverbraucher keinen höheren Preis als diese
zu zahlen haben oder wenn der Großhändler un-missverständlich
darauf hinweist, dass Endverbraucher höhere Preise zahlen
müssen als Wiederverkäufer oder gewerbliche Verbraucher.
17 Telefon-, Telefax- und E-Mailwerbung
Von einem privaten Verbraucher nicht erbetene Telefonanrufe zu
Werbezwecken sind als aufdringliche und belästigende Werbung
unzulässig. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für
Anrufe unter Gewerbetreibenden. Ausnahmen gelten nur dann, wenn
der Angesprochene den Anruf selbst gewünscht hat oder wenn
berechtigter Anlass zu der Annahme besteht, der Angerufene sei
mit dem Anruf uneingeschränkt einverstanden. Entsprechendes
gilt für die Telefaxwerbung sowie Werbung durch E-Mail.
18 Internet
Auch im Internet gelten für die Werbung die allgemeinen Vorschriften
des Wettbewerbs- sowie des Marken- und des Urheberrechts. Werbung
im Internet sollte sich stets an den Regeln der herkömmlichen
Werbung orientieren. Im gesamten Bereich des e-commerce gilt grundsätzlich
das Herkunfts-landprinzip. Anbieter müssen mit ihrem Internet-Auftritt
den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften am Ort der Niederlassung
entsprechen. Wer in Deutschland niedergelassen ist, muss bei Online-Geschäften
das deutsche Wettbewerbsrecht beachten.
19 Anonyme Werbung
Jede Werbung gegenüber Endverbrauchern allein unter Chiffre
oder Telefonnummer ist unzulässig. Jeder Gewerbetreibende
muss sich als solcher zu erkennen geben. Abkürzungen wie
"Hdl.", "Fa." oder "Imm." sind verboten,
es sei denn zusätzlich zum Namen oder zur Ge-schäftsbezeichnung.
20 Straßenwerbung
Das Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken in der Öffentlichkeit
ist unzulässig, wenn dies in aufdringli-cher Weise geschieht.
Das bloße Verteilen von Werbeschriften an Passanten ist
dagegen nicht zu beanstanden, kann allerdings ordnungsbehördlichen
Beschränkungen unterliegen. Das gezielte Abfangen von Kunden
vor dem Ladengeschäft des Wettbewerbers, z. B. durch Ansprechen,
Verteilen von Flugblättern oder Aufstellen eines Verkaufswagens,
ist verboten.
21 Zusendung unbestellter Ware
Die Zusendung unbestellter Ware ist grundsätzlich unzulässig.
Ausnahmsweise ist sie erlaubt, wenn es sich um geringwertige Waren
des täglichen Bedarfs handelt und wenn der Empfänger
eindeutig darauf hingewiesen wird, dass ihn weder eine Zahlungs-
noch eine Aufbewahrungspflicht trifft und dass er die Waren auch
unbezahlt verbrauchen oder vernichten kann.
22 Gefühlsbetonte Werbung
Das Ausnutzen und Erzeugen von Angst- oder Mitleidsgefühlen
in der Produktwerbung ist nicht erlaubt. Hierunter fallen werbliche
Hinweise auf Kaufkraftschwund und Inflation sowie auf karitative
Zwecke eines Angebots, selbst wenn es sich dabei nur um Nebenzwecke
handelt. Verboten sind beispielsweise Aussagen wie "10% erhält
die Kirche", "Spendenaktion zugunsten ....." oder
"Die Tageseinnahmen werden an unsere Mitarbeiter verteilt".
23 Umwelt-, Bio-, Gesundheitswerbung
Besonders strenge Maßstäbe gelten für umwelt-
und gesundheitsbezogene Werbeaussagen, weil der Werbende an die
elementaren Gefühle des Kunden, insbesondere an die Sorge
über Gesundheit, Leben und Erhaltung der Umwelt appelliert.
Begriffe wie "Öko", "Bio", "umweltfreundlich"
etc. können wegen ihrer suggestiven Anziehungskraft beim
Verbraucher leicht zu Täuschungen führen. Da die beworbenen
Produkte meist nicht insgesamt, sondern nur in Teilbereichen umweltschonender
oder gesundheitsfördernder als andere sind, besteht ein gesteigertes
Aufklärungsbedürfnis. Bei Werbung mit dem "Blauen
Engel" muss der Grund für die Auszeichnung angegeben
werden ("z. B. ...weil lösemittelfrei").
Im Zusammenhang mit der Gesundheitswerbung sind das Arzneimittelgesetz,
das Gesetz über Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens und
das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz zu beachten.
24 Vergleichende Werbung
"Vergleichende Werbung" ist jede Werbung, die einen
Mitbewerber oder dessen Waren oder Dienstleistungen erkennbar
macht, erfasst also auch bloße werbliche Anspielungen. Das
Gesetz erlaubt grundsätzlich die vergleichende Werbung, stellt
dann aber klar, unter welchen Voraussetzungen die Werbung unzulässig
ist. Danach ist ein Vergleich beispielsweise verboten, wenn er
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen
Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht. Die Werbung muss
eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und
typische Eigenschaften oder den Preis der Produkte betreffen.
Sie darf nicht zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem
Mitbewerber führen oder Verunglimpfungen der Konkurrenz enthalten.
Keine vergleichende Werbung stellen in der Regel die Alleinstellungswerbung
(vgl. Ziffer 25) und der sogenannte Systemvergleich (Gegenüberstellung
von Systemen oder Methoden) dar, weil in diesen Fällen nicht
auf bestimmte, individualisierbare Mitbewerber Bezug genommen
wird. Diese Werbefor-men sind zulässig, wenn die aufgestellten
Behauptungen wahr sind.
Bezieht sich der Vergleich auf ein Sonderangebot, so müssen
klar und eindeutig das zeitliche Ende des Sonderangebots und,
wenn das Sonderangebot noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns
angegeben werden.
Weitere Informationen enthält ein Merkblatt der Kammer.
25 Alleinstellungswerbung
Eine Alleinstellung liegt vor, wenn der Kaufmann für sein
Unternehmen, seine Waren oder Leistungen eine Spit-zenleistung
("Erster", "Größter", "Umsatzstärkster")
für sich in Anspruch nimmt. Dabei kommt es darauf an, wie
das angesprochene Publikum die aufgestellte Behauptung versteht.
Wer sein Geschäft als das "größte" be-zeichnet,
muss die Wettbewerber in der Regel nach dem räumlichen Umfang,
je nach Branche aber auch nach Umsatz, Angebotsvielfalt oder Auflage
übertreffen. Der Begriff "erste" kann sowohl auf
das Alter ("älteste") als auch auf die Qualität
("bester") bezogen werden. Der entsprechende Vorsprung,
der im Zweifel vom Werbenden zu beweisen ist, muss deutlich und
nachhaltig sein und schon eine längere Zeit bestanden haben.
26 Gewinnspiele
Preisausschreiben und Verlosungen sind grundsätzlich zulässig.
Unzulässig ist aber, einen Einsatz zu verlangen oder die
Teilnahme mit einem Kaufabschluss zu koppeln. Verboten ist ebenfalls,
beim Interessenten das Gefühl einer - wenn auch nur moralischen
- Verpflichtung hervorzurufen (= "psychologischer Kaufszwang").
Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass Lose, Lösungshinweise
oder Gewinne ausschließlich im Geschäftslokal erhältlich
sind und der Teilnehmer in persönlichen Kontakt zum Geschäftsführer
oder Personal kommt. Unzulässig ist ferner jede Irreführung
über die Gewinnchancen.
Achtung: Wer in Gewinnzusagen oder ähnlichen Mitteilungen
an Verbraucher den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen
bestimmten Preis gewonnen hat, muss diesen Preis tatsächlich
leisten.
27 Übertriebenes Anlocken
Zwar sind Zugaben nach heutiger Rechtslage nicht mehr grundsätzlich
verboten. Doch verstoßen un-entgeltliche Zuwendungen gegen
das Wettbewerbsrecht, wenn sie den Kunden in übertriebenem
Maße anlocken. Hierhin gehören solche Leistungen, die
weit über die Branchenüblichkeit hinaus gehen oder nichts
mit den angebotenen Waren oder Leistungen zu tun haben. Unzulässig
kann - je nach Branche - beispielsweise schon das Hineinlocken
des Kunden in das Geschäft mittels nicht nur unerheblicher
Zuwendungen wie ein kostenloses Frühstück oder eine
Flasche Sekt sein. Wird der Empfang eines Wer-begeschenks mit
dem Betreten des Ladens verknüpft, kann die Zuwendung auch
unter dem Gesichtspunkt des "psychologischen Kaufzwangs"
unzulässig sein, wenn sich nämlich der Kunde moralisch
zu einem Geschäftsabschluss verpflichtet fühlen kann.
28 Ladenschluss
Systematische Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorschriften
wie das Ladenschlussgesetz sind zugleich wettbewerbswidrig. Geschäfte,
die höherwertige und langlebige Konsumgüter veräußern,
wie z.B. der Möbel- und Autohandel, können ihr Ladenlokal
für "Tage der offenen Tür" während der
allgemeinen Ladenschlusszeiten offen halten. Es dürfen keine
Beratungs- und Verkaufsgespräche oder gar Verkäufe stattfinden.
Darauf muss in der Werbung deutlich hingewiesen werden. Anstelle
von Inhabern und Verkaufspersonal darf nur neutrales Bewachungspersonal
anwesend sein. Bestellformulare dürfen nicht ausliegen. Probefahrten
bei Kraftfahrzeugen, Vorführen von Produkten, selbst das
Anprobieren von Bekleidung sind unzulässig.
Weitere Informationen enthält ein Merkblatt der Kammer.
29 Wettbewerbsverstoß - was tun?
Wettbewerbsverstöße stellen in der Regel keine Straf-
oder Ordnungsdelikte dar und werden deshalb nicht von Amts wegen
durch staatliche Behörden verfolgt. Vielmehr räumt das
Gesetz gegen den un-lauteren Wettbewerb (UWG) bestimmten Personen
und Organisationen aus der Wirtschaft das Recht ein, auf zivilrechtlichem
Wege vom Wettbewerbsverletzer Unterlassung zu verlangen.
Anspruchsberechtigt sind:
· der durch die Wettbewerbshandlung unmittelbar Verletzte,
· Gewerbetreibende, die Waren oder Leistungen gleicher
oder verwandter Art auf demselben Markt anbieten,
· Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände,
· Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern.
Wer
gegen den Wettbewerbsverstoß eines Konkurrenten etwas unternehmen
möchte, kann seine Kammer, seinen Verband oder einen Wettbewerbsverein
informieren. Er kann aber auch selbst - ggf. mit Hilfe eines Rechtsanwalts
- der Verfehlung nachgehen. Dies beginnt meist mit einer Abmahnung,
mit der der Verletzer über die Wettbewerbswidrigkeit aufgeklärt
und gleichzeitig aufgefordert wird, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
ab-zugeben, mit der er sich außergerichtlich verpflichtet,
das wettbewerbswidrige Verhalten künftig zu unter-lassen.
Wird die Erklärung nicht abgegeben, hat der Anspruchsberechtigte
das Recht, die Unterlassung auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.
Eine
kostengünstige Möglichkeit, Wettbewerbsstreitigkeiten
zu erledigen, ist die Anrufung einer Einigungsstelle zur Beilegung
von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch
aufgrund des UWG geltend gemacht wird. Diese Einigungsstellen
sind durch Gesetz bei den Industrie- und Handelskammern eingerichtet
worden und haben den Zweck, dass sich die Parteien unter neutraler,
sachkundiger Leitung in einer nicht-öffentlichen Sitzung
aussprechen können.
Hinweise
auf das Einigungsstellenverfahren enthält ein Merkblatt der
Kammer.
30 Abmahnung - was nun?
Wer
eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten hat, sollte zunächst
bei der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer, seinem
Fachverband oder einem Rechtsanwalt Rat einholen. Die verlangte
Unterlassungserklärung sollte nicht unkritisch abgegeben
werden; ebenso falsch wäre es aber auch, die Abmahnung und
die gesetzte Frist unbeachtet zu lassen. Vielmehr sollte geprüft
werden, ob der beanstandete Sachverhalt der Wahrheit entspricht,
ein Wettbewerbsverstoß vorliegt und der Absender überhaupt
zur Abmahnung befugt ist. Erst wenn feststeht, dass diese Voraussetzungen
vorliegen, sollte die verlangte Unterlassungserklärung abgegeben
werden, wobei auf die korrekte Formulierung der Verpflichtungserklärung
und die Höhe der Vertragsstrafe zu achten ist.